Neue LEADER-Förderrichtlinie veröffentlicht
Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) hat im August die neue LEADER-Förderrichtlinie veröffentlicht. Das bedeutet für den Landkreis Dachau, dass nun endlich wieder LEADER-Projekte vorangetrieben werden können. Die LAG Dachau AGIL e. V. wurde dafür mit einem Budget von ca. 1,8 Mio. € ausgestattet, das über die Laufzeit von fünf Jahren in diverse Vorhaben investiert werden kann. Grundlage für die Förderung von Projekten sind die Ziele der Lokalen Entwicklungsstrategie (www.dachau-agil.de/dachau-agil/foerderung/lokale-entwicklungsstrategie). Die Antragstellung für alle Projektinteressierte wird voraussichtlich ab Herbst möglich sein. Derzeit sind noch die dafür notwendigen Merkblätter in Erstellung.
Alles Wichtige im Überblick
Projektvorhaben ab 7.000€:
- max. Förderung: 250.000€
- Zuschusshöhe: 50% (nicht-produktiv), 30% (produktiv), 60% (Kooperation Landkreise), 70% (Kooperation transnational)
- Projektstandort: im LAG-Gebiet (Landkreis Dachau)
- Antragstellung per LEADER-Förderantrag
Projektvorhaben bis 5.000€ (Kleinprojekte):
- Mindestförderung: 500€
- Zuschusshöhe: 100 % der Nettokosten. Der Antragsteller übernimmt nur die MwSt.
- Beantragung erfolgt direkt bei LAG
- Dafür notwendig: Erstellung einer Projekt-skizze, schriftliche Projektvereinbarung, Einreichung von Rechnungen und Sachbericht nach Abschluss
Mit der neuen Förderrichtlinie sind noch weitere Neuerungen in Kraft getreten. Dazu gehören:
- Die Antragstellung erfolgt künftig ausschließlich digital (per iBALIS). Dafür wird eine PIN benötigt, die zunächst beantragt werden muss.
- Die Auszahlung erfolgt künftig einmalig mit dem Schlussantrag, jedoch besteht die Möglichkeit einer Vorschusszahlung von 50% der Fördersumme zu Projektbeginn.
- Ersatzbeschaffungen und der Erwerb gebrauchter Gegenstände/Einrichtungen sind nun möglich.
- Die Zweckbindungsfrist beträgt bei allen Projekten einheitlich 5 Jahre ab Auszahlungstermin.
- Die Prüfung nach Vergaberecht wird angepasst. Dies bedeutet eine Senkung der Hürden für nicht-öffentliche Antragsteller. Öffentliche-Antragsteller orientieren sich an der IMBek vom 31. Juli 2018.
- Für kommunale Antragsteller wurden Ausnahmen von den Pflichtaufgaben formuliert. Dies ermöglicht eine Beihilfefinanzierung nach Agrar-GVO (Art. 60 & 61) in den Bereichen Forschung, Umwelt, Beschäftigung & Ausbildung, Sport, Forstwirtschaft, Kultur sowie Erhaltung Kulturerbe.